Satzung

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Motorradclub Unterriexingen Vereinsatzung

§1 Name, Sitz und Zweck

Der Verein führt den Namen „Motorradclub Unterriexingen e.V.“. Sitz des Vereins ist Unterriexingen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Sicherheit für und mit Motorrädern im Straßenverkehr, Förderung des Nachwuchses, Informationsaustausch unter den Mitgliedern über Technik und Sicherheitsstand bei Motorrädern durchzuführen, Besuch und Organisation von Veranstaltungen, Diskussionsrunden, Fachlehrgänge und Ausstellungen.

§2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.1989

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechtes werden. Über Anträge zur Aufnahme in die Mitgliedschaft muss vom Vorstand mit einfacher Mehrheit entschieden werden. Die Ablehnung einer Aufnahme muss weder nach außen noch nach innen begründet werden.

(2) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod
b) durch eine schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand; sie ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist  von 3 Monaten zulässig.
c) Durch Ausschluß aus dem Verein Ein Mitglied, das in erheblichen Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat; kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Ein Ausschluß Bedarf dann der Zustimmung aller Vereinsmitglieder.
d) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige
Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
e) Das austretende bzw. ausgeschlossene Mitglied bleibt bis zum Ende des Kalenderjahres beitragspflichtig.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das passive und aktive Wahlrecht bei der Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung des Vereins einzuhalten und Beschlüsse seiner Organe zu unterstützen.
Jedes Mitglied darf bei Veranstaltungen teilnehmen und mitwirken. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Jahresbeiträge zu bezahlen.

§6 Organe

1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

§7 Der Vorstand besteht aus

a) dem 1.Vorsitzenden
b) dem 2.Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
e) 3 Beisitzenden

Der Vorstand erledigt die laufende Vereinsangelegenheiten. Insbesondere hat er auch folgende Aufgaben:
a) Die Aufnahme der einzelnen Mitglieder zu bestätigen,
b) Wichtige Angelegenheiten zu besorgen, die der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, jedoch keinen Aufschub dulden.
c) Der Vorsitzende – im Verhinderungsfall sein Stellvertreter – beruft und leitet die Sitzung des Vorstandes und die Mitgliederversammlung
d) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden und, wenn dieser nicht zugegen ist, die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
Vorstand i.S. des S 26 BGB sind lediglich der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie sind je einzeln berechtigt, den Verein nach außen hin zu vertreten. Der stellvertretende Vorsitzende darf von seinem Recht, nämlich den Verein nach außen hin zu vertreten, nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende an der Vertretung gehindert ist.

§8 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgabe:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
b) Wahl des Vorstandes,
c) Beschluss über die vom Vorstand vorgeschlagene Höhe des Mitgliedsbeitrages,
d) Beschluss über Satzungsänderung, zu der eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder benötigt wird
e) Beschluss über Vereinsauflösung, die nur durch 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder möglich ist
f) Eine Zweckänderung bedarf der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder und muss der Finanzbehörde gemeldet werden.

Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§9 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils im 1 Quartal eines Jahres fällig und auf das Vereinskonto zu überweisen.

§10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt da Vermögen im Sinne von §1 der Satzung einer gemeinnützigen Organisation zu.

Unterriexingen, den 06.05.2022

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